(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
- 1.
Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
- 2.
Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
- 3.
Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
- 4.
Anlage zum Import von Wasserstoff,
- 5.
Anlage zum Import von Ammoniak,
- 6.
Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
- 7.
Anlage zum Import von Methanol,
- 8.
Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
- 9.
Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
- 10.
Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 11.
Wasserstoffleitung,
- 12.
Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
- 13.
Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,
- 14.
Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
- 15.
Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
- 16.
Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
- 17.
Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
- 18.
Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.