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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff* (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz - WasserstoffBG)
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.
„Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
2.
„Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
3.
„Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
4.
„Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
5.
„Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,
6.
„Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
7.
„Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
8.
„Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a)
eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b)
eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
9.
„dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
10.
„Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
11.
„flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
12.
„Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.