Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur 
- 1.
- Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, 
- 2.
- Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang, 
- 3.
- Deckung des Bedarfs an Löschwasser 
nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.