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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
§ 2
Allgemeine Anforderungen
Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
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