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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
§ 6
Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
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