zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 117
Unzulässige Berufung
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular