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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 118 Zustellung der Berufung

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.