Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
- 1.
für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung
- a)
im Holzfass 0,4 Prozent,
- b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,
- 2.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
- 3.
für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.