Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 30 Satz 1 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass der Aussteller eines Begleitdokuments
- 1.
in dem Begleitdokument neben den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat und
- 2.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch, zuzuleiten hat.