Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
- 3.
entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
- 4.
entgegen
- a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 8,
- b)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,
- c)
§ 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- d)
§ 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- e)
§ 13 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder
- f)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Konto nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein Merkzeichen oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 7.
entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 8.
entgegen § 13 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert,
- 9.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
- 10.
entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.