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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
4.
entgegen
a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 8,
b)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,
c)
§ 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
d)
§ 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
e)
§ 13 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder
f)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Konto nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein Merkzeichen oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
7.
entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
8.
entgegen § 13 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert,
9.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
10.
entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.