Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein § 16Rechnungsführung
Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.