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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
§ 29 Kürzung von Zuwendungsbeträgen

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.