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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
§ 31 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten

(1) Die zuständige Stelle lehnt einen Antrag auf Förderung ab oder hebt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auf, soweit der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.
(2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.