Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (Weinförderverordnung - WeinFöGewV) § 35Muster, Vordrucke
Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.