Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt
- 1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.