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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin*
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein,
2.
Verarbeiten von Trauben, Maische und Most,
3.
Steuern der alkoholischen Gärung,
4.
Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren,
5.
Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen,
6.
Abfüllen von Erzeugnissen,
7.
Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen,
8.
Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen,
9.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung,
10.
Durchführen von Hygienemaßnahmen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team,
6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.