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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau* (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.