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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1) 2) (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden Vorhaben:
1.
Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke;
2.
Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist;
3.
Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer;
4.
Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt;
5.
Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage;
6.
Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort.
Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(4) Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen. Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
(7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung:
1.
innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe;
2.
innerhalb von drei Monaten bei
a)
der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt;
b)
der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird;
3.
innerhalb von sechs Monaten bei
a)
der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
b)
der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
c)
der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt;
d)
der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
4.
innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet;
5.
innerhalb eines Jahres bei
a)
der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
b)
der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient;
c)
der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
d)
der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt,
aa)
mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin überschritten wird, oder
bb)
mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt;
e)
der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 keine Anwendung finden;
f)
der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
6.
innerhalb von zwei Jahren bei
a)
der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr;
b)
der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient;
c)
der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und 5, ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.