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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG)
§ 23 Zweite Gebotskomponente

(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
1.
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
2.
eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und
3.
eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
1.
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
2.
eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,
3.
eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und
4.
eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird.