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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG)
§ 33
Höchstwert
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.
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