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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG)
§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen

(1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen angeordnet werden:
1.
abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
2.
abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und
3.
abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1.
ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2.
liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.