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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV)
§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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