Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) § 8Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.