Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) § 9Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.