Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) § 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.