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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG)
Anlage 1 (zu § 15)
Daten und Informationen für die Bestandsanalyse

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 21 - 22)
 
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
1.
nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
2.
bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik
a)
zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,
b)
zum eingesetzten Energieträger,
c)
zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
3.
Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,
a)
zur Lage,
b)
zur Nutzung,
c)
zur Nutzfläche sowie
d)
zum Baujahr,
4.
im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten
a)
zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,
b)
zu den eingesetzten Energieträgern,
c)
zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,
d)
zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,
5.
Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
a)
Wärmenetzen
aa)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
bb)
zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,
cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,
dd)
zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
ee)
zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,
ff)
zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,
gg)
zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,
hh)
zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,
ii)
zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,
jj)
zur Höhe der Wärmeverteilverluste,
b)
Wärmeerzeugern
aa)
zur Lage,
bb)
zur Art,
cc)
zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,
dd)
zu thermischer Leistung in Kilowatt,
ee)
zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
ff)
zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,
6.
Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere
a)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
b)
zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,
c)
zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,
d)
zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
e)
zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,
f)
zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,
g)
zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und
h)
zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
7.
Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere
a)
zur Lage,
b)
zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie
c)
im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
8.
Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,
9.
Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
10.
Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,
a)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
b)
zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,
c)
zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und
d)
zum Trockenwetterabfluss,
11.
Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.