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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 52
Ausschluss der Anfechtung
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
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