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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.