Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
- 1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
- 2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
- 3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.