(2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
- 1.
seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- 2.
die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
- 3.
die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
(3) Ein Großes Wertpapierinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. Die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.