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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)
§ 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute

(1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Person wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion,
2.
unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes,
3.
unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte und
4.
die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift über den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte.
(2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
1.
seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,
2.
die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
3.
die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
(3) Ein Großes Wertpapierinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. Die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
(4) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
1.
die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
2.
die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1e des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.