(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der schriftlichen oder elektronischen Zulassung durch die Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(2) Der erforderliche Inhalt des Zulassungsantrags, dessen Form und das Zulassungsverfahren bestimmen sich nach den Artikeln 27c und 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110.
(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten Zwecks halten müssen.
(4) Ausnahmen von der Zulassungspflicht als Datenbereitstellungsdienst ergeben sich aus Artikel 27b Absatz 2 und Artikel 27c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.