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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1 (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - WpIPrüfbV)
§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554

Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung.