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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (Währungsumstellungsfolgengesetz - WUFG)
§ 3 

Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung nach dem jeweils geltenden Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) zu verzinsen.