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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (Währungsumstellungsfolgengesetz - WUFG)
§ 4 

Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.