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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 50
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.
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