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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.