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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder

In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.