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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 76 Ersatzvornahme

Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt, nicht innerhalb der gesetzen Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.