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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 77 Bestellung eines Beauftragten

Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.