- 1.
Haushaltsrecht, Finanzkontrolle
- a)
Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland erstellt wird. Sie übernimmt gleichzeitig das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushaltsausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbindlich gemacht werden.
- b)
Die Deutsche Demokratische Republik führt eine unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwaltung ein. Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes, der eine Organisation aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
- 2.
Recht der besonderen Verbrauchsteuern
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaumwein und Tabak. Das gilt auch für das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz. Bei Erlaß der Rechtsvorschriften kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
- 3.
Recht des Branntweinmonopols
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnungen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Vergabe regelmäßiger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Monopolverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der Monopolverwaltungen.
- 4.
Recht der Besitz- und Verkehrsteuern
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werden
das Umsatzsteuerrecht;
das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuerschutzsteuer;
das Wechselsteuerrecht;
das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokratische Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgestalten;
mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der Nummer 5
das Einkommen- und Lohnsteuerrecht
das Körperschaftsteuerrecht;
das Gewerbesteuerrecht;
das Vermögensteuerrecht;
das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;
das Grundsteuerrecht;
das Bewertungsrecht;
das Grunderwerbsteuerrecht;
das Kraftfahrzeugsteuerrecht.
Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit Rechnung zu tragen.
- 5.
Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der Körperschaftsteuer
Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion
- a)
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in Kraft treten;
- b)
die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden allgemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklasse I bemessen wird;
für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher Kinderfreibetrag von 1.512 Deutsche Mark berücksichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnanteile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.
Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind, entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuergesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.
- 6.
Zollrecht
Die Deutsche Demokratische Republik wird in Angleichung an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen. Die übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechtsangleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland.
- 7.
Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobahnen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.
Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.