Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
(1) a) Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Krediten an den Bund.
b) Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewährleistungen des Bundes.
c) Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen Bundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post stehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost gleich.
(2) Die §§ 21 bis 22a finden für den Sparverkehr in der Deutschen Demokratischen Republik für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und umgekehrt nicht anzuwenden.
(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik bei Inkrafttreten dieses Vertrags Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat.
(6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik die in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben. § 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinstitute in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.