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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 31
Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
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