Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) § 42Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.