Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) § 45Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.