(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
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die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
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in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
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die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.