(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.
(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:
- 1.
Erhebungsmerkmale:
- a)
Monat und Jahr der Geburt,
- b)
Geschlecht,
- c)
Wohnungsstatus,
- 2.
Hilfsmerkmale:
- a)
Familienname und Vornamen,
- b)
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- c)
Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.