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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 5
Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.
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