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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 6 

(1) Die Prüfung ist an dem Lehrinstitut abzulegen, an dem die Ausbildung des Prüflings beendet worden ist. Sie darf nur vor dem Prüfungsausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, vor dem sie begonnen wurde.
(2) Ausnahmen können durch die zuständige Landesbehörde des Landes, in dessen Bereich die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, zugelassen werden. Die beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.