Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG)
§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,
5.
entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,
6.
entgegen
a)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder
b)
§ 17 Absatz 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,
10.
entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,
12.
entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,
13.
entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
14.
entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,
15.
entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
17.
entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder
18.
entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.