Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zollkostenverordnung (ZollKostV)
§ 1 Regelungsgegenstand

Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.