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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zollkostenverordnung (ZollKostV)
§ 1
Regelungsgegenstand
Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
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