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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zollkostenverordnung (ZollKostV)
§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:
1.
Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;
2.
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;
3.
Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;
4.
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;
5.
Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;
6.
amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;
7.
amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;
8.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;
9.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;
10.
die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;
11.
Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.
(2) Kosten werden nicht erhoben:
1.
für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;
2.
für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats;
3.
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;
4.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.
(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1.
für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,
2.
teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,
wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.