(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und
- 3.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 5.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 6.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
betriebliche und technische Kommunikation.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
- 1.
Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
- 2.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 3.
Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
- 4.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 6.
Durchführen von logistischen Maßnahmen,
- 7.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
- 1.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 2.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 3.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 4.
Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
- 5.
Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,
- 6.
Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
- 7.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.